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GUTENBERG

KLEINSEMMERING 96
8160 Gutenberg
M: gde@gutenberg.gv.at
T: +43 3172 71 00

ÖFFNUNGSZEITEN GEMEINDEAMT:

Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr

Zusätzlich Dienstag: 15:00 - 17:00 Uhr

Donnerstag: Geschlossen

Meldung des Todesfalls: Grundbuch

Falls die Verstorbene/der Verstorbene Grundstücke oder Eigentumswohnungen besessen hat, müssen die Hinterbliebenen (bzw. die Erbinnen/die Erben) nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens die notwendigen Änderungen im Grundbuch durchführen lassen.

Für Beratung und Unterstützung bei der Vornahme der Grundbucheintragungen beim zuständigen Bezirksgericht (→ BMJ) wenden Sie sich an die Notarin/den Notar, die/der auch das Verlassenschaftsverfahren durchgeführt hat.

Hinweis

Wenn die Hinterbliebenen (Erbinnen/Erben) nicht selbst innerhalb einer angemessenen Frist (ein Jahr) nach Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses einen Antrag beim Grundbuchsgericht einbringen, muss dieser Antrag von der Notarin/von dem Notar, die/der das Verlassenschaftsverfahren durchgeführt hat, eingebracht werden.   

Weiterführende Informationen zum Thema Grundbuch finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Rechtsgrundlagen

§ 182Außerstreitgesetz (AußStrG)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz