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GUTENBERG

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Donnerstag: Geschlossen

Ruhen eines Anspruchs

Ruht ein Anspruch auf eine Leistung ( z.B. Pension), bedeutet das, dass die Leistung vorübergehend nicht ausbezahlt wird, obwohl der Anspruch dem Grunde nach bestehen bleibt. Fällt der Grund des Ruhens weg, lebt der Anspruch von selbst wieder auf. Die Leistung steht ab jenem Tag wieder zu, an dem der Ruhensgrund ( z.B. Bezug von Krankengeld) wegfällt.

Letzte Aktualisierung: 25. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion