Zum Hauptinhalt springen

GUTENBERG

KLEINSEMMERING 96
8160 Gutenberg
M: gde@gutenberg.gv.at
T: +43 3172 71 00

ÖFFNUNGSZEITEN GEMEINDEAMT:

Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr

Zusätzlich Dienstag: 15:00 - 17:00 Uhr

Donnerstag: Geschlossen

Teilpension – erweiterte Altersteilzeit

Bei der Teilpension handelt es sich um eine sogenannte erweiterte Altersteilzeit, in deren Rahmen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer mit ihrer Dienstgeberin/ihrem Dienstgeber die Reduktion ihrer Arbeitszeit vereinbaren. Sie erhalten ein der neuen, reduzierten Arbeitszeit entsprechendes Arbeitseinkommen sowie einen Lohnausgleich in Höhe von mindestens 50 Prozent des Differenzbetrages zu ihrem ursprünglichen Lohn. Dieser Lohnausgleich hat den Zweck, die aus einer Reduzierung der Arbeitszeit entstehenden Lohneinbußen zumindest teilweise auszugleichen.

Das Arbeitsmarktservice (AMS) ersetzt der Dienstgeberin/dem Dienstgeber (wenn die Voraussetzungen erfüllt sind) die finanziellen Aufwendungen (Lohnausgleich und Sozialversicherungsbeiträge), die ihr/ihm durch den Übertritt in die Teilpension über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit hinaus zusätzlich entstehen. Die Dienstgeberin/der Dienstgeber muss daher nur noch einen Teil des Lohnes aufbringen, der andere Teil kommt vom AMS.

Personen, die die Teilpension beantragen wollen, müssen in den letzten 25 Jahren vor Antragstellung 780 Wochen (= 15 Jahre) arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension erfüllen.

Die Teilpension ist geschlechtsneutral konzipiert. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelungen über die Teilpension (1. Jänner 2016) können aufgrund der geltenden Übergangsbestimmungen im Pensionsrecht nur Männer einen Antrag auf Teilpension stellen. Mit der Angleichung des Regelpensionsalters für Frauen an jenes für Männer wird es in Zukunft auch für Frauen möglich sein, in die Teilpension überzutreten.

Weiterführende Links

Teilpension (→ AMS) 

Rechtsgrundlagen

§ 27aArbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)

Letzte Aktualisierung: 17. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft